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Gutscheine, Anzahlungen und Co. Kika/Leiner-Insolvenz - was Konsumenten jetzt wissen müssen

Gutscheine, Anzahlungen und Co. Kika/Leiner-Insolvenz - was Konsumenten jetzt wissen müssen

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Die Insolvenz von Kika/Leiner wirft Fragen zu offenen Gutscheinen und Anzahlungen auf. Schnelles Einlösen von Gutscheinen kann entscheidend sein, da sie nach der Verfahrenseröffnung nicht mehr akzeptiert werden. Auch bei Anzahlungen gibt es Regelungen, die berücksichtigt werden sollten, um finanzielle Verluste zu minimieren.

Kika/Leiner-Gutscheine sollten nun schnell eingelöst werden

Die Insolvenz des Möbelhauses Kika/Leiner sorgt für Verunsicherung bei Kundinnen und Kunden. Besonders betroffen sind jene, die noch offene Gutscheine besitzen oder Anzahlungen für größere Anschaffungen wie Küchen geleistet haben. Hier erfahren Sie, welche Schritte jetzt wichtig sind und worauf Sie achten sollten.

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Schnell handeln bei Gutscheinen!

Konsumenten mit noch offenen Gutscheinen sollten keine Zeit verlieren. „Wir würden Konsumenten raten, zu versuchen, Gutscheine jetzt einzulösen“, empfiehlt Jurist Maximilian Eder vom Verein für Konsumenteninformation (VKI). Der Grund: Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das bereits für morgen erwartet wird, können keine Gutscheine mehr eingelöst werden.

Es bleibt unklar, ob Gutscheine bis dahin noch akzeptiert werden, aber „ein Versuch wäre es wert“, so Eder. Sollten die Gutscheine nicht mehr eingelöst werden können, besteht die Möglichkeit, diese als Insolvenzforderung anzumelden. Wichtig ist dabei, dass Gutscheine nur für Produkte genutzt werden, die direkt mitgenommen werden können.

Anzahlungen für Küchen und Co.: Abwarten und Situation prüfen

Für Kunden, die bereits Anzahlungen für größere Anschaffungen wie Möbel oder Küchen geleistet haben, gilt zunächst Geduld. Der Insolvenzverwalter entscheidet darüber, ob er bestehende Verträge übernimmt oder nicht:

  • Tritt er in den Vertrag ein, haben Kunden Anspruch auf die vollständige Lieferung der Ware und zahlen lediglich den Restbetrag.
  • Tritt er aus dem Vertrag aus, wird die Anzahlung zu einer Insolvenzforderung. In diesem Fall erhalten Kunden nur einen Bruchteil des Betrags zurück, abhängig von der Quote, die im Verfahren festgelegt wird. Diese liegt häufig bei wenigen Prozent.

Forderungen anmelden: Vorsicht bei kleinen Beträgen

Die Anmeldung von Insolvenzforderungen ist mit Kosten verbunden. Eine Gebühr von 25 Euro fällt dabei an. „Man muss abwägen, ob die Gebühr nicht höher ist als der Betrag, der durch die Quote zurückkommt“, erklärt Eder. Besonders bei kleinen Forderungen könnte sich dieser Schritt nicht lohnen.

Hohe Anzahlungen vermeiden

Eder warnt generell vor hohen Anzahlungen, insbesondere bei Unternehmen mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten. „Hohe Anzahlungen sind immer ein Risikofaktor“, betont er. Stattdessen sollten Kunden versuchen, solche Bedingungen zu verhandeln oder auf sogenannte „Zug um Zug“-Zahlungen bestehen. Bei dieser Methode erfolgt die Zahlung erst dann, wenn die Ware geliefert oder die Leistung erbracht wird.

Für bereits vereinbarte Anzahlungen gibt es unter Umständen die Möglichkeit der „Unsicherheitseinrede“. Dabei können Kunden verlangen, die Zahlung zurückzuhalten und erst bei Lieferung zu zahlen. Grundsätzlich gilt: Je niedriger die Anzahlung, desto geringer das Risiko.

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